Art. 80a [Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]

(1)  Ist  in  diesem  Grundgesetz  oder  in  einem  Bundesgesetz  über   die
Verteidigung  einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen,
so  ist  die  Anwendung  außer  im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt  oder  wenn  er  der
Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und
die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5  Satz  1  und
Abs.  6  Satz  2  bedürfen  einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.

(2)  Maßnahmen  auf  Grund  von  Rechtsvorschriften  nach  Absatz   1   sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist  die  Anwendung  solcher  Rechtsvorschriften
auch  auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von
einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit  Zustimmung
der   Bundesregierung   gefaßt  wird.  Maßnahmen  nach  diesem  Absatz  sind
aufzuheben, wenn  der  Bundestag  es  mit  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder
verlangt.



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